Satzung admin Dezember 22, 2023

Satzung

Satzung des KiTTS e.V.

  • 1 Zweck des Vereins

Der  KiTTS e.V. mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugend und des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die motorische Frühförderung von Kindern im Vorschulalter
  • erlebnisorientierte Bewegungsangebote für Kinder und Jugendliche
  • sportbezogene Ferienprogramme für Kinder Jugendliche

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 2 Mittelverwendung

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereins- und Vorstandmitgliedern, die für den Verein tätig sind, kann hierfür auf der Grundlage von gesondert abzuschließenden Dienst-, Werk- oder ähnlichen Verträgen eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über den Abschluss und die Höhe entscheidet der Vorstand.

  • 3 Mitgliedschaft

Aktives Mitglied des Vereins kann jede volljährige oder juristische Person werden. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet einstimmig über den Antrag.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die von ihren Erziehungsberechtigten zu Kursangeboten des Vereins angemeldet werden, werden automatisch zu passiven Mitgliedern des Vereins. Die passive Mitgliedschaft ist an die Laufzeit des jeweiligen Kursangebots geknüpft. Sie endet nach Ablauf des Angebots automatisch und bedarf keiner gesonderten Kündigung. Die Kündigungsbestimmungen der Abteilung Sharks stellt dabei eine Ausnahme und ist auf der eigenen Homepage ersichtlich.

  • 4 Mitgliedsbeitrag

Es wird jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • 5 Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist für aktive Mitglieder jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende möglich. Die Kündigungsbestimmungen der Abteilung Sharks stellt dabei eine Ausnahme und ist auf der eigenen Homepage ersichtlich.

Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands abzugeben.

Ein Mitglied kann nach Anhörung durch einstimmigen Beschluss durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

  • 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem Vertreter. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt und von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.

Der Vorstand kann mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung für einzelne Bereiche ein Vorstandsmitglied oder einen Dritten, der nicht Vereinsmitglied sein muss, als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen.

  • 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Satzungsänderungen
  • Wahl des Vorstands und dessen Entlastung
  • Beitragsfestsetzung
  • Auflösung des Vereins

Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder des Vereins.

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle aktiven Mitglieder mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief, Email oder Fax einzuladen.

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den/die stellvertretende(n)     Vorstandsvorsitzende(n) oder eine(n) von der Mitgliederversammlung gewählte(n) Protokollführer(in) eine Niederschrift aufzunehmen; sie bedarf der Gegenzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied

  • 8 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Vorwärts Spoho 98 e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.